RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungAmtsgerichteInsO §§ 35, 115, 116; ZPO §§ 850k, 899 Abs. 1Umwandlung eines regulären Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto auch nach Insolvenzeröffnung
InsO§ 35
InsO§ 115
InsO§ 116
ZPO§ 850k
ZPO§ 899
AG Köln, Urt. v. 04.05.2023 – 126 C 179/22 (rechtskräftig), ZRI 2024, 361AG KölnUrt.4.5.2023126 C 179/22rechtskräftigZRI 2024, 361
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Umwandlung eines regulären Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist in dem Zeitfenster des § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch nach Insolvenzeröffnung auf Verlangen des Insolvenzschuldners möglich. Diese – unmittelbar nur für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung anwendbare Regelung – findet auch im Rahmen der Insolvenz als Gesamtvollstreckung entsprechende Anwendung (Abgrenzung BGH, Beschl. v. 13. 2. 2014 – IX ZB 91/12, ZVI 2014, 184, Rz. 10; Anschluss AG Ingolstadt, Beschl. v. 13. 6. 2012 – 4 IK 123/12).
2. Es ist kein Grund ersichtlich, einem Schuldner im Falle der Insolvenz den mit dem Pfändungsschutzkonto bezweckten Schutz – namentlich eine Teilhabe am Wirtschaftsleben im Rahmen des Existenzminimums – nicht im gleichen Rahmen wie in der Einzelzwangsvollstreckung zu gewähren. Dem Schuldnerschutz ist insoweit der Vorrang gegenüber den Befriedigungsaussichten der Gläubiger einzuräumen.