RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungOberlandesgerichteUKlaG § 6 Abs. 1, §§ 5, 8, 9, 14, 47; RL 2014/92/EU Art. 3; VO (EU) 2018/34 Art. 6Angaben in Glossar zu Entgeltinformation eines Zahlungsdienstleisters als Bestandteil dieser Information ebenso wie direkt eingefügte Fußnoten
UKlaG§ 6
UKlaG§ 5
UKlaG§ 8
UKlaG§ 9
UKlaG§ 14
UKlaG§ 47
RL 2014/92/EUArt. 3
VO (EU) 2018/34Art. 6
OLG Stuttgart, Urt. v. 10.07.2024 – 9 UKl 2/24, WM 2024, 1513 = NJW 2024, 2771 = ZIP 2024, 2200OLG StuttgartUrt.10.7.20249 UKl 2/24WM 2024, 1513NJW 2024, 2771ZIP 2024, 2200
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine Klage zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist auch dann keine Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in der Fassung vom 8. 10. 2023, wenn sie eine anspruchsberechtigte Stelle bzw. ein Verband i. S. d. §§ 3 f. UKlaG erhebt. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für solch eine Klage ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 1 UKlaG.
2. Die Angaben eines Zahlungsdienstleisters in einer Entgeltinformation nach §§ 5 ff. Zahlungskontengesetz (ZKG) sind i. S. d. im zugehörigen Glossar sowie der in der vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 47 Abs. 1 ZKG veröffentlichten „Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste“ definierten Begriffe zu verstehen.
3. Das Glossar zur Entgeltinformation ist gleichermaßen wie direkt eingefügte Fußnoten als Bestandteil dieser Information anzusehen.
4. Ein Zahlungsdienstleister verstößt nicht dadurch gegen eine Unterlassungsverpflichtung, dass er eine nachfolgend statuierte, konkrete gesetzliche Verpflichtung erfüllt.