RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungLandgerichteUWG § 15 Abs. 9; ZKG §§ 5, 9 Abs. 2, 4; BGB § 204 Abs. 2 Satz 1, §§ 242, 305 Abs. 1 Satz 1Vertragsstrafe aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
UWG§ 15
ZKG§ 5
ZKG§ 9
BGB§ 204
BGB§ 242
BGB§ 305
LG Stuttgart, Urt. v. 06.11.2023 – 53 O 161/23, WM 2024, 454 = BKR 2024, 439LG StuttgartUrt.6.11.202353 O 161/23WM 2024, 454BKR 2024, 439
Orientierungssätze:
1. Eine Entgeltinformation stellt eine Vertragsbedingung dar, wenn aus Sicht des objektiven Empfängers bereits in der Entgeltinformation eine verbindliche Angabe über die bei Abschluss eines Girovertrags anfallenden Entgeltpositionen gemacht wird. Vorliegend erhält der Kunde bzw. Verbraucher durch die beanstandete Klausel in der Entgeltinformation vor dem Vertragsschluss den Eindruck, dass eine Lastschrifteinlösung 0,30 € kosten wird und dass dieses Entgelt auch erhoben wird.
2. Das Anrufen der Einigungsstelle führt gem. § 15 Abs. 9 UWG die Verjährungshemmung auch ohne Zustellung des Güteantrags an den Gegner herbei.