ZBB 2024, 318

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2024 RechtsprechungOberlandesgerichteBGB a. F. §§ 514, 312 Abs. 1, § 312c; EGRL 65/2002Null-Prozent-Finanzierung bei Kauf eines Kfz als unentgeltlicher Darlehensvertrag BGB a.F.§ 514 BGB a.F.§ 312 BGB a.F.§ 312c EGRL65/2002 OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.07.2024 – 17 U 404/21 (LG Karlsruhe), ZIP 2024, 2135OLG KarlsruheUrt.4.7.202417 U 404/21ZIP 2024, 2135LG Karlsruhe

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der hier vereinbarten sog. Null-Prozent-Finanzierung handelt es sich um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag i. S. v. § 514 ZBB 2024, 319BGB a. F., auf den die Regelung des § 495 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Weder der Gebühr für die vom Darlehensnehmer gewünschte optionale Zusendung eines Jahreskontoauszuges noch seinem Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten kommt der Charakter einer Gegenleistung für die Darlehensgewährung zu, die das Erfordernis der Entgeltlichkeit im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts der §§ 491 ff. BGB erfüllt. Unionsrechtliche Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG stehen der Einordnung als unentgeltlichem Darlehensvertrag nicht entgegen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 21. 3. 2024 – Rs C-714/22, Rz. 38, juris).
2. Selbst wenn man die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten auch im Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts als mögliches Entgelt für die Kapitalnutzung ansähe, stellt bei der gebotenen objektiven Auslegung das Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten des Darlehensnehmers jedenfalls dann kein „Bezahlen mit Daten“ dar, wenn dieser der Verwendung seiner Personalien zu Werbezwecken ausweislich der ausdrücklichen Regelung jederzeit – und damit auch bereits vor Auszahlung der Darlehensvaluta – widersprechen kann, ohne dass dadurch der Bestand des Darlehensvertrages berührt wird. In diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Abhängigkeit von der Darlehensgewährung in dem Sinne, dass die Leistung des Verbrauchers Bedingung für die Leistung des Unternehmers ist (sog. konditionale Verknüpfung) oder jedenfalls in der Erwartung der Leistung des Unternehmers erbracht wird (sog. kausale Verknüpfung).
3. Einer richtlinienkonformen Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB a. F., die – wie wohl die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG (vgl. dort Art. 2 Buchstabe b und Erwägungsgrund 14) – einen Darlehensvertrag erfasste, bei dem der Darlehensnehmer keine Gegenleistung für die vertragscharakteristische Leistung der Darlehensgewährung erbringt, steht der klare Wortlaut der Vorschrift und das Verständnis des nationalen Gesetzgebers entgegen.
4. Ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312c Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn beim finanzierten Erwerb eines Fahrzeugs Verhandlungen zwischen der den Darlehensvertrag vermittelnden Verkäuferin und dem Darlehensnehmer stattfinden und dieser im Rahmen des persönlichen Kontakts mit der Verkäuferin zum Zwecke der Vertragsverhandlungen alle grundlegenden Informationen über die Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die Ausübung seiner Rechte erhält, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob er sich an die darlehensgebende Bank binden möchte. Dies verlangt indes nicht die Erteilung aller für den Anlauf der Widerrufsfrist erforderlichen Informationen gem. Art. 3 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2025 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell