RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 502 Abs. 2 Nr. 2Kein verbraucherschützender Ausschluss einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Anschlusszinsvereinbarung (unechte Abschnittsfinanzierung) zu Verbraucher-Immobiliendarlehen
BGB§ 502
OLG Bremen, Hinweisbeschl. v. 27.02.2024 – 1 U 32/23 (LG Bremen), ZIP 2024, 2268OLG BremenHinweisbeschl.27.2.20241 U 32/23ZIP 2024, 2268LG Bremen
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB findet keine Anwendung auf die Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung.
2. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist auch nicht analog anwendbar auf Regelungen einer Vorfälligkeitsentschädigung in Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung, da sich der Verbraucher in diesen Fällen nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation wie derjenigen des Abschlusses des Darlehensvertrages selbst befindet.
3. Eine vertragliche Klausel zur Regelung einer Vorfälligkeitsentschädigung außerhalb des Verbraucherdarlehensvertragsrechts ist nicht wegen des Fehlens von Hinweisen auf die Berechnungsmethode als unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers i. S. d. § 307 BGB zu bewerten, da auch das gesetzliche Leitbild des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Bereich außerhalb des Verbraucherdarlehensvertragsrechts keine bestimmte Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung vorgibt.