RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 2007/64/EG Art. 54, 59Bankvollmacht grundsätzlich kein „Zahlungsinstrument“/Zahlungsvorgang bei Bestreiten von notarieller Vollmacht durch Kontoinhaber nicht autorisiert („Eurobank Bulgaria“)
RL 2007/64/EGArt. 54
RL 2007/64/EGArt. 59
EuGH, Urt. v. 11.07.2024 – Rs C-409/22 (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien), DB 2024, 1339 = WM 2024, 1798EuGHUrt.11.7.2024Rs C-409/22DB 2024, 1339WM 2024, 1798Berufungsgericht Sofia, Bulgarien
Urteilsausspruch:
1. Art. 4 Nr. 23 RL 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. 11. 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vollmacht, mit der der Inhaber eines Bankkontos einen Bevollmächtigten ermächtigt, durch einen Zahlungsauftrag eine Vermögensverfügung auf diesem Konto vorzunehmen, für sich genommen kein „Zahlungsinstrument“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Jedoch kann ein Verfahrensablauf, der zwischen dem Inhaber dieses Kontos und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und der dem in einer solchen Vollmacht bestellten Bevollmächtigten gestattet, einen Zahlungsauftrag von diesem Konto zu erteilen, als „Zahlungsinstrument“ eingestuft werden.
2. Art. 54 Abs. 1, 2, Art. 59 Abs. 1 und 2 sowie Art. 86 Abs. 1 RL 2007/64 sind dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Zahlungsvorgang auf der Grundlage einer notariellen, mit einer Apostille versehenen Vollmacht des Inhabers des Bankkontos ausgeführt wurde und der Kontoinhaber die Gültigkeit der Vollmacht und damit seine Zustimmung zu diesem Zahlungsvorgang bestreitet, die Tatsache, dass die Vollmacht formal ordnungsgemäß ist, nicht ausreicht, um den Zahlungsvorgang als autorisiert anzusehen; der Zahlungsdienstleister muss nachweisen, dass der Zahlungsdienstnutzer sein Einverständnis mit dem fraglichen Zahlungsvorgang mittels dieser Vollmacht gemäß dem mit ihm vereinbarten Verfahren zur Erteilung der Zustimmung ordnungsgemäß zum Ausdruck gebracht hat.