ZBB 2024, 315

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2024 RechtsprechungBundesverfassungsgerichtGG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92; BGB §§ 1975 ff., § 1977 Abs. 1Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Ansprüche eines Erben auf Auszahlungen gegen eine Bank nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens GGArt. 14 BVerfGG§ 23 BVerfGG§ 92 BGB§§ 1975 ff. BGB§ 1977 BVerfG, Beschl. v. 10.04.2024 – 1 BvR 1031/20 (BGH), NJW 2024, 2748 = WM 2024, 1705BVerfGBeschl.10.4.20241 BvR 1031/20NJW 2024, 2748WM 2024, 1705BGH

Orientierungssätze:

1a. Zum Schutzbereich der Erbrechtsgarantie des Art 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG siehe etwa BVerfG v. 19. 4. 2005 – 1 BvR 1644/00, BVerfGE 112, 332, 349.
1b. Es liegt nahe, dass auch der Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs (und damit verbunden die Haftungsbeschränkungen als Schutz vor einem überschuldeten Nachlass) dem Schutzbereich des Erbrechts unterfällt. Nur wenn der Erbe vor einer nicht erkennbaren finanziell überfordernden Belastung mit Nachlassverbindlichkeiten geschützt wird, kann er sein Recht, kraft Erbfolge zu erwerben, frei ausüben.
1c. Den Anforderungen an den Schutz des Erben vor finanzieller Überforderung ist der Gesetzgeber gerecht geworden (Hinweis auf Möglichkeit der Ausschlagung gem § 1946 BGB, einer eventuellen Anfechtbarkeit der Annahme sowie der nachträglichen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass gem §§ 1975 ff. BGB).
2. Hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Zahlungsansprüchen eines Erben gegen eine Bank auf Auszahlung von Gutschriften, die auf Veranlassung des Erben hin auf ein erheblich im Debet befindliches Kontokorrentkonto des Erblassers bei jener Bank eingegangen waren. Insbesondere durfte das OLG davon ausgehen, dass die Verrechnung der eingehenden Zahlungen mit Zustimmung des Beschwerdeführers i. S. d. § 1977 Abs. 1 BGB erfolgte und damit auch nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Bestand hatte.

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