RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2024
RechtsprechungEuropäischer GerichtshofAEUV Art. 101 Abs. 1 AEUVWettbewerbsbeschränkung bei Informationsaustausch zwischen konkurrierenden Banken
AEUVArt. 101
EuGH, Urt. v. 29.07.2024 – Rs C-298/22 (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal), WM 2024, 1749 = ZIP 2024, 192EuGHUrt.29.7.2024Rs C-298/22WM 2024, 1749ZIP 2024, 192Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal
Urteilsausspruch:
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein vertiefter monatlicher Informationsaustausch auf Gegenseitigkeitsbasis zwischen konkurrierenden Kreditinstituten, der auf Märkten mit starker Konzentration sowie mit Zutrittsschranken stattfand und der sich auf die für die auf diesen Märkten abgewickelten Geschäfte geltenden Bedingungen, insbesondere die aktuellen und künftigen Kreditaufschläge und Risikoparameter, sowie die individualisierten Produktionszahlen der Teilnehmer an diesem Austausch bezieht, zumindest dann, wenn es sich bei den auf diese Weise ausgetauschten Kreditaufschlägen um diejenigen handelt, die diese Institute künftig anwenden wollen, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzustufen ist.