RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2023
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB §§ 675j, 675l, 675u Satz 2, § 675v Abs. 3, § 675w Satz 3Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers bei unberechtigter Nutzung einer Kreditkarte und einer Girocard
BGB§ 675j
BGB§ 675l
BGB§ 675u
BGB§ 675v
BGB§ 675w
OLG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2023 – 9 U 200/22 (LG Stuttgart), WM 2023, 875OLG StuttgartUrt.8.2.20239 U 200/22WM 2023, 875LG Stuttgart
Orientierungssatz:
1. An dem von der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers, wenn eine ec-Karte zeitnah nach dem Diebstahl unter Eingabe der richtigen PIN verwendet wird, ist auch nach Einführung der Beweisregeln in § 675w Satz 3 BGB festzuhalten (Anschluss BGH, Urt. v. 26. 1. 2016 – XI ZR 91/14).
2. Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind unanwendbar, wenn der Schaden durch zwei verschiedene Ursachen herbeigeführt worden sein kann, die beide typische Geschehensabläufe sind, für die der Karteninhaber aber nur in einem Fall die Haftung zu übernehmen hätte.
3. Das kommt in Betracht, wenn ein enges zeitliches Aufeinanderfolgen von Entwenden der Karte und dem ersten nicht autorisierten Zahlungsvorgang besteht und deswegen in Betracht zu ziehen ist, dass der Dieb zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei einem Zahlungs- oder Abhebevorgang ausgespäht hat. (hier bejaht)