ZBB 2023, 311

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2023 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 13/93/EWG Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs 1Vorabentscheidung auf Vorlage eines ungarischen Gerichts: Folgen der Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Verbraucherkreditvertrag („AxFina Hungary“ RL 13/93/EWGArt. 6 RL 13/93/EWGArt. 7 EuGH, Urt. v. 27.04.2023 – Rs C-705/21 (Győri Ítélőtábla (Tafelgericht Győr, Ungarn)), WM 2023, 1118EuGHUrt.27.4.2023Rs C-705/21WM 2023, 1118Győri Ítélőtábla (Tafelgericht Győr, Ungarn)

Urteilsausspruch:

1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie, wenn eine Klausel in einem Vertrag über ein auf eine Fremdwährung lautendes, aber in inländischer Währung zurückzuzahlendes Darlehen, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet, aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit die Unwirksamkeit dieses Vertrags nach sich zieht, einer Regelung entgegenstehen, nach der dieser Vertrag für wirksam erklärt wird und die Verpflichtungen des Verbrauchers aus dieser Klausel mittels einer Änderung der Währung des Vertrags und des darin festgelegten Zinssatzes oder einer Deckelung des Wechselkurses dieser Währung angepasst werden.
2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung, wenn eine Klausel in einem Vertrag über ein auf eine Fremdwährung lautendes, aber in inländischer Währung zurückzuzahlendes Darlehen, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher aufbürdet, aufgrund ihrer Missbräuchlichkeit die Unwirksamkeit dieses Vertrags nach sich zieht, einer Regelung entgegensteht, nach der dieser Vertrag für einen Zeitraum von seinem Abschluss bis zum Inkrafttreten nationaler Rechtsvorschriften über die Umwandlung von auf Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen in nationale Währung aufrechterhalten und die Klausel durch allgemeine Vorschriften des nationalen Rechts ersetzt wird, soweit solche nationalen Rechtsvorschriften die Klausel über einen bloßen, vom nationalen Gericht vorgenommenen Austausch nicht sachgerecht ersetzen können, ohne dass ein Eingriff des Gerichts erforderlich wäre, der darauf hinausliefe, den Inhalt einer in dem Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klausel abzuändern.

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