RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2022
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 368, 493 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, §§ 670, 675; UKlaG § 1Unwirksamkeit von Klauseln einer Sparkasse über Aufwandspauschalen für Siegelung von Urkunden und Erstellung von Saldenbestätigungen
BGB§ 307
BGB§ 368
BGB§ 493
BGB§ 670
BGB§ 675
UKlaG§ 1
OLG Schleswig, Urt. v. 07.07.2022 – 2 U 43/21 (LG Kiel), ZIP 2022, 1638OLG SchleswigUrt.7.7.20222 U 43/21ZIP 2022, 1638LG Kiel
Leitsatz des Gerichts:
1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge, wonach der Kunde für die Sieglung von Urkunden eine Aufwandspauschale zu entrichten hat, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil eine Sparkasse für die Siegelung von Löschungsbewilligungen kein Entgelt verlangen darf.
2. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge, wonach der Kunde für die Erstellung von Saldenbestätigungen, soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände veranlasst, eine Aufwandspauschale zu entrichten hat, erfasst bei kundenfeindlichster Auslegung auch den im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft mitgeteilten Darlehenssaldo. Sie ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil der Darlehensgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gem. § 493 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BGB bei einer Ablöseauskunft verpflichtet ist, die Höhe des zurückzahlenden Betrags und dessen Zusammensetzung mitzuteilen, ohne dafür ein Entgelt erheben zu dürfen.