ZBB 2022, 310

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2022 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1Bei missbräuchlicher Klausel in Verbrauchervertrag kein Rückgriff auf dispositives Recht im Falle fehlender Nichtigkeit des Gesamtvertrags („D.B.P.“) RL 93/13/EWGArt. 6 RL 93/13/EWGArt. 7 EuGH, Urt. v. 08.09.2022 – Rs C-80/21, C-81/21, C-82/21 (Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen)), BB-Online BBL2022-2113-1 = ZIP 2022, 1910EuGHUrt.8.9.2022Rs C-80/21C-81/21C-82/21BB-Online BBL2022-2113-1ZIP 2022, 1910Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen)

Urteilsausspruch:

1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der das nationale Gericht nicht die Missbräuchlichkeit der gesamten betreffenden Vertragsklausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags, sondern nur die Missbräuchlichkeit derjenigen Teile, die die Klausel missbräuchlich werden lassen, feststellen kann, mit der Folge, dass die Klausel nach der Aufhebung solcher Teile teilweise wirksam bleibt, sofern eine solche Aufhebung darauf hinausliefe, den Inhalt der Klausel grundlegend zu ändern, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der das nationale Gericht, nachdem es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, die nicht zur Nichtigkeit dieses Vertrags insgesamt führt, diese Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen kann.
3. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, nach der das nationale Gericht, nachdem es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, die zur Nichtigkeit dieses Vertrags insgesamt führt, die für nichtig erklärte Klausel entweder durch eine Auslegung des Willens der Vertragspartner ersetzen kann, um eine Nichtigerklärung des Vertrags zu vermeiden, oder durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts, auch wenn der Verbraucher von den Folgen der Nichtigkeit des Vertrags in Kenntnis gesetzt wurde und diese akzeptiert hat.
4. Die Richtlinie 93/13/EWG ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die zehnjährige Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers auf Rückerstattung von Beträgen, die er einem Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer missbräuchlichen Klausel in einem Darlehensvertrag rechtsgrundlos gezahlt hat, zum Zeitpunkt jeder einzelnen vom Verbraucher erbrachten Leistung zu laufen beginnt, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel nicht selbst beurteilen konnte oder keine Kenntnis von ihrer Missbräuchlichkeit hatte, ohne zu berücksichtigen, dass der Vertrag einen Rückzahlungszeitraum – im vorliegenden Fall 30 Jahre – vorsah, der weit über die gesetzliche Verjährungsfrist von zehn Jahren hinausgeht.

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