ZBB 2021, 356

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2021 RechtsprechungOberlandesgerichteZPO §§ 12, 17, 29 Abs. 1, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; BGB § 269 Abs. 1, § 346 Abs. 1, §§ 357 ff., § 358Gesonderte Feststellung des Gerichtsstands für verschiedene Ansprüche aus Rückabwicklung nach Widerruf eines mit Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ZPO§ 12 ZPO§ 17 ZPO§ 29 ZPO§ 538 BGB § 269 BGB § 346 BGB §§ 357 ff. BGB § 358 OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.06.2021 – 4 U 20/21 (LG Braunschweig), ZIP 2021, 1698OLG BraunschweigBeschl.16.6.20214 U 20/21ZIP 2021, 1698LG Braunschweig

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei Widerruf eines mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages ist für eine negative Feststellungsklage, mit der Erfüllungsansprüche der Bank gegen den Verbraucher geleugnet werden, gem. § 29 Abs. 1 ZPO die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Erfüllungsort begründet.
2. Anders als beim Rücktritt vom Kaufvertrag gibt es keinen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche des Verbrauchers aus der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages. Die gem. § 29 Abs. 1 ZPO begründete örtliche Zuständigkeit für den negativen Feststellungsantrag hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit für die damit verbundenen Leistungsanträge, mit denen der Verbraucher u. a. Rückzahlungsansprüche gegen die Bank gem. §§ 357 ff. BGB geltend macht.
3. Es verbleibt bei der für jeden Antrag gesondert vorzunehmenden Zuständigkeitsbestimmung, sodass für die Leistungsanträge gem. §§ 12, 17 ZPO das Gericht am Sitz des Darlehensgebers örtlich zuständig ist.
4. Der Verbraucher, der nach der Widerrufserklärung das verbriefte Rückgaberecht in Anspruch nimmt, setzt sich zu seiner vorangegangenen Widerrufserklärung in einen unauflösbaren Widerspruch, sodass sich die Berufung auf die Rechtsfolgen des Rücktritts als rechtsmissbräuchlich darstellt.

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