RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2021
RechtsprechungBundesfinanzhofEStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei per Vergleich vereinbartem Verzicht der immobilienfinanzierenden Bank auf weitere Forderungen
EStG§ 21
EStG§ 9
EStG§ 22
BFH, Urt. v. 10.11.2020 – IX R 32/19 (FG Stuttgart), ZfIR 2021, 440 +BFHUrt.10.11.2020IX R 32/19ZfIR 2021, 440FG Stuttgart
Amtliche Leitsätze:
1. Erklärt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, welches der Steuerpflichtige zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht mehr zurückzufordern, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem „Verzicht“ auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat.
2. Ein derartiger „Verzicht“, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führt auf Seiten des Steuerpflichtigen auch nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG.