ZBB 2021, 353

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2021 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2, Art. 14Pflichtangaben zum Verzugszinsatz in Verbraucherkreditvertrag („Volkswagen Bank“) RL 2008/48/EGArt. 10 RL 2008/48/EGArt. 14 EuGH, Schlussanträge des GA Gerard Hogan v. 15.07.2021 – verb. Rs C-33/20, C-155/20, C-187/20 (LG Ravensburg), ZIP 2021, 1753EuGHSchlussanträge des GA Gerard Hogan15.7.2021verb. Rs C-33/20C-155/20C-187/20ZIP 2021, 1753LG Ravensburg

Meines Erachtens sollte der Gerichtshof die vom Landgericht Ravensburg (Deutschland) vorgelegten Fragen wie folgt beantworten:

1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass der Kreditvertrag zum einen den zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltenden Verzugszinssatz als Prozentsatz angeben muss und zum anderen, falls dieser Zinssatz sich ändern kann, die Berechnungsformel angeben muss, nach der er berechnet wird, sowie, sofern insoweit auf einen Referenzzinssatz oder Referenzwert als Variable zurückgegriffen wird, das Datum seiner Bekanntgabe sowie wo und von wem er bekanntgegeben wurde.
2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. t der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag Folgendes aufzuführen ist: alle außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls die Kosten dieser Verfahren, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, die physische oder elektronische Adresse, an die eine solche Beschwerde oder ein solcher Rechtsbehelf zu richten ist, sowie die zu beachtenden formalen Voraussetzungen, soweit ihre Nichtbeachtung zum Verlust jeglicher Möglichkeit des Verbrauchers, seine Rechte geltend zu machen, führen könnte.
3. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern darf, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Angaben in den Kreditvertrag aufgenommen sind. Dieses Recht kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, sobald alle vom Vertrag erfassten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind.
4. Der Kreditgeber kann der Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 durch den Verbraucher den unionsrechtlichen Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht allein mit der Begründung entgegenhalten, dass seit Vertragsschluss bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, sofern die erforderlichen Informationen vom Kreditgeber nicht vorgelegt wurden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt – oder gar verpflichtet – sind, im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Kreditgebern aufgrund der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kein finanzieller Verlust entsteht.

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