ZBB 2020, 317

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2020 RechtsprechungEntscheidung im Wortlaut RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1Vorlage an den EuGH: Pflichtangaben im Verbraucherkreditvertrag und Verwirkung des Widerrufsrechts RL 2008/48/EGArt. 10 RL 2008/48/EGArt. 14 EGBGBArt. 247 § 6 EGBGBArt. 247 § 12 LG Ravensburg, Vorlagebeschl. v. 07.07.2020 – 2 O 84/20LG RavensburgVorlagebeschl.7.7.20202 O 84/20

Vorlagefragen:

[…]
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
1. Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB
a) Sind Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 lit. p RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Abs. 2 lit. p und Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG?
Wenn ja:
b) Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Abs. 2 lit. p und Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 lit. p RL 2008/48/EG widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EGBGB genügend und den in Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?
Wenn die Frage II. 1. b) nicht bejaht wird:
2. Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG
a) Ist Art. 10 Abs. 2 lit. a RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass bei der Art des Kredits gegebenenfalls anzugeben ist, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt?
Wenn nein:
b) Ist Art. 10 Abs. 2 lit. l RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrags geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?
Wenn nein:
c) Ist Art. 10 Abs. 2 lit. t RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrags die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen?
Wenn eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis c) bejaht wird?
d) Ist Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Abs. 2 RL 2008/48/EG vollständig und inhaltlich richtig erteilt wurden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit einer Information geeignet ist, die Möglichkeit des Verbrauchers zu beeinträchtigen, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen?
Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder eine der Fragen II. 2. a) bis c) bejaht werden:
3. Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG:
a) Unterliegt das Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG der Verwirkung?
Wenn ja:
b) Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?
Wenn nein:
c) Setzt der Einwand der Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?
Wenn nein:
d) Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b RL 2008/48/EG zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen?
Wenn nein:
e) Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist, und wenn ja, wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des EuGH aufzulösen?
Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis 3.:
4. Zum Vorlagerecht eines Einzelrichters gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV
Ist § 348a Abs. 2 Nr. 1 ZPO, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?

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