RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungOberlandesgerichteZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1, § 301; KapMuG § 11 Abs. 1Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des jeweiligen Emittenten
ZPO§ 32b
ZPO§ 301
KapMuG§ 11
OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.08.2019 – 3 Kap 1/16, ZIP 2019, 1829 = ECLI:DE:OLGBS:2019:0812.3KAP1.16.00 = WM 2019, 1734OLG BraunschweigBeschl.12.8.20193 Kap 1/16ZIP 2019, 1829ECLI:DE:OLGBS:2019:0812.3KAP1.16.00WM 2019, 1734
Leitsätze des Gerichts:
1. Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist der Erlass von Teil-Musterentscheiden grundsätzlich zulässig.
2. Gegenstand eines Teil-Musterentscheids können Rechtsfragen im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Ausgangsgerichte gem. § 32b Abs. 1 ZPO sein.
3. „Betroffen“ i. S. v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Emittent, der den Kapitalmarkt nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf fehlerhaft informiert hat oder eine gebotene Information des Kapitalmarkts unterlassen hat. Nicht entscheidend ist dagegen, welches Finanzinstrument Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschl. v. 27. 10. 2017 – 1 W 31/17).
4. Werden zwei Emittenten mit Unternehmenssitzen in verschiedenen LG-Bezirken wegen jeweils eigenständiger Publizitätspflichtverletzungen aufgrund desselben Kernsachverhalts als Streitgenossen in Anspruch genommen, ist für jeden Emittenten ein ausschließlicher Gerichtsstand an dessen Sitz begründet. Eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration bei einem der jeweils ausschließlich zuständigen LG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso wenig hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen einem der ausschließlichen Gerichtsstände (insoweit im Anschluss an OLG Braunschweig).