RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungBundesgerichtshofKapMuG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286Aussetzung im Hinblick auf anhängiges KapMuG-Verfahren nur bei Überzeugung des Prozessgerichts von der Relevanz der Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits
KapMuG§ 1
KapMuG§ 8
ZPO§ 286
BGH, Beschl. v. 30.04.2019 – XI ZB 13/18 (OLG Hamburg), ZIP 2019, 1615 = WM 2019, 1553 +BGHBeschl.30.4.2019XI ZB 13/18ZIP 2019, 1615WM 2019, 1553OLG Hamburg
Amtliche Leitsätze:
1. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist der Anwendungsbereich des KapMuG nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein, dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 8. 12. 2015 – X ARZ 573/15, WM 2016, 156, Rz. 14).
2. Der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes erfordert eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist (Fortführung der Senatsbeschl. v. 8. 4. 2014 – XI ZB 40/11, WM 2014, 992, Rz. 24, und Senatsbeschl. v. 2. 12. 2014 – XI ZB 17/13, WM 2015, 69, Rz. 14). Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen.