ZBB 2019, 349

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2019 RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL 2002/65/EG Art. 1, 3, 4, 5, 6, 7Kein Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen, von beiden Seiten erfüllten Verbraucherdarlehensvertrags wegen fehlerhafter Belehrung (gegen BGH) („Romano“) RL 2002/65/EGArt. 1 RL 2002/65/EGArt. 3 RL 2002/65/EGArt. 4 RL 2002/65/EGArt. 5 RL 2002/65/EGArt. 6 RL 2002/65/EGArt. 7 EuGH, Urt. v. 11.09.2019 – Rs C-143/18 (EuGH GA; LG Bonn), ZIP 2019, 1802EuGHUrt.11.9.2019Rs C-143/18ZIP 2019, 1802EuGH GALG Bonn

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):

1. Art. 6 Abs. 2 Buchst. c RL 2002/65/EG ist i. V. m. deren Art. 1 Abs. 1 und im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entgegensteht, die bei einem im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem ZBB 2019, 350Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung nicht das Widerrufsrecht dieses Verbrauchers für den Fall ausschließt, dass dieser Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das gesamte innerstaatliche Recht zu berücksichtigen und die darin anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um zu einer mit dieser Vorschrift im Einklang stehenden Lösung zu gelangen. Dabei hat es erforderlichenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dieser Vorschrift unvereinbar ist.
2. Art. 5 Abs. 1 RL 2002/65 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Pflicht eines Unternehmers, der im Fernabsatz mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung schließt, die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts in einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne der unionsrechtlichen Anforderungen klaren und verständlichen Weise zu erteilen, bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, nicht verletzt ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher mitteilt, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ausgeschlossen ist, selbst wenn diese Information nicht dem nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entspricht, wonach in einem solchen Fall das Widerrufsrecht besteht.

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