RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungOberlandesgerichteBGB a. F. § 312d Abs. 3 Nr. 1; BGB § 242Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendetem Darlehensvertrag
BGB a.F.§ 312d
BGB§ 242
OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2017 – I-3 U 26/16 (nicht rechtskräftig; LG Düsseldorf), ZIP 2017, 1803 = EWiR 2017, 487 (Homberger) = WM 2017, 713OLG DüsseldorfUrt.1.2.2017I-3 U 26/16nicht rechtskräftigZIP 2017, 1803EWiR 2017, 487 (Homberger)WM 2017, 713LG Düsseldorf
Leitsätze des Gerichts:
1. Das für die Annahme der Verwirkung des Widerrufsrechts (hier: Widerruf (Dezember 2014/April 2015) der auf Abschluss dreier Verträge über Hypothekendarlehen (März 2006 und Dezember 2007) gerichteten Willenserklärungen des Darlehensnehmers wegen – unstreitig – fehlerhafter Widerrufsbelehrungen mehr als drei Jahre nach vereinbarungsgemäßer vorzeitiger Auflösung dieser Verträge (September 2011) unter Ablösung und Rückzahlung bei Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen) erforderliche „Umstandsmoment“ ist stets dann zu bejahen, wenn die Parteien den durch die einvernehmliche Beendigung ihres Darlehensvertrags geschaffenen Zustand übereinstimmend als endgültig angesehen haben und ansehen durften (hierzu Revisionszulassung mit Blick auf die Umsetzung der Rechtsprechung des BGH zum „Umstandsmoment“: ZIP 2016, 1819 = NJW 2016, 3518, Rz. 39 ff.; ZIP 2016, 2306 = NJW 2017, 243).
2. Die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz „pro absente“ genügt dem Erfordernis, dass diese als bestimmender Schriftsatz vom dem für sie verantwortlich Zeichnenden unterschrieben sein muss.
3. Das Gesuch um Aufhebung des angefochtenen Urteils lässt als Rechtsmittelziel regelmäßig die Weiterverfolgung des in erster Instanz gestellten Sachantrags hinreichend erkennen.