RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof
EuGVVO Art. 7 Nr. 1Zur internationalen Zuständigkeit für Prozess zwischen den Gesamtschuldnern eines mit einem Kreditinstitut geschlossenen Kreditvertrags („Kareda“)
EuGVVOArt. 7
EuGH, Urt. v. 15.06.2017 – Rs C-249/16 (OGH Österreich), ZIP 2017, 1734 = EWiR 2017, 577 (Mankowski)EuGHUrt.15.6.2017Rs C-249/16ZIP 2017, 1734EWiR 2017, 577 (Mankowski)OGH Österreich
Urteilausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):
1. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift sind.
2. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Gedankenstrich 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist.
3. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Gedankenstrich 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der „Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“ im Sinne dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist – auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat –, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist.