RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
RechtsprechungOberlandesgerichte
BGB §§ 242, 346, 812; BGB a. F. §§ 355 ff., 497; BGB-InfoV a. F. § 14Zur Verwirkung des Widerrufsrechts und zum Nutzungsersatz bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags
BGB§ 242
BGB§ 346
BGB§ 812
BGB a.F.§§ 355 ff.
BGB a.F.§ 497
BGB-InfoV a.F.§ 14
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 22.06.2016 – 17 U 224/15 (LG Wiesbaden), ZIP 2016, 1524OLG Frankfurt/M.Urt.22.6.201617 U 224/15ZIP 2016, 1524LG Wiesbaden
Leitsätze des Gerichts:
1. Es liegt eine der sog. Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehende inhaltliche Änderung und Abweichung von der Musterbelehrung vor, wenn der Gestaltungshinweis Nr. 9 der Musterbelehrung betreffend die Hinweise für finanzierte Geschäfte dadurch missachtet wird, dass im Fall des finanzierten Grundstückserwerbs die darlehensgewährende Bank anstatt den Satz 2 der allgemeinen Hinweise zwingend durch die speziellen Hinweise zu ersetzen, die Belehrung betreffend den finanzierten Grundstückserwerb hinter Satz 2 in die vollständig beibehaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte einfügt.
2. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts und der unzulässigen Rechtsausübung.
ZBB 2016, 359
3. Von einem Rechtsmissbrauch kann auch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher – wie hier – für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will (BGH, Urt. v. 16. 3. 2016 – VIII ZR 146/15, ZIP 2016, 1076, Rz. 16 ff.; Senatsurt. v. 26. 8. 2015 – 17 U 202/14, juris Rz. 35).
4. Bei der vom Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer gem. § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB geschuldeten Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und dem gem. § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB herauszugebenden Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gilt der gesetzliche Verzugszins von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 497 Abs. 1 BGB a. F. bzw. § 503 n. F. bei Realkrediten ohne zusätzliche Angaben auch für die Verzinsung des von der Bank herauszugebenden Nutzungsersatzes.