ZBB 2016, 358

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2016 RechtsprechungOberlandesgerichte EuGVVO a. F. Art. 1, 5, 15, 16; GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatz- und Rückzahlungsklagen von Anlegern griechischer Staatsanleihen gegen Griechenland EuGVVO a.F.Art. 1 EuGVVO a.F.Art. 5 EuGVVO a.F.Art. 15 EuGVVO a.F.Art. 16 GGArt. 25 GVG§ 20 OLG Köln, Urt. v. 12.05.2016 – 8 U 44/15 (nicht rechtskräftig; LG Köln), ZIP 2016, 1249OLG KölnUrt.12.5.20168 U 44/15nicht rechtskräftigZIP 2016, 1249LG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Einer in Deutschland wegen des Ausfalls griechischer Staatsanleihen erhobenen Anlegerklage, die sich auf die Rechtswidrigkeit des griechischen Gesetzes 4050/2012 vom 23. 2. 2012 und der damit im Zusammenhang stehenden Umschuldungsmaßnahmen stützt und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wegen rechtswidriger Enteignung bzw. enteignungsgleichen Eingriffs Schadensersatz geltend macht, steht der Einwand der Staatenimmunität entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 8. 3. 2016 – VI ZR 516/14, ZIP 2016, 789, Rz. 19 – 23).
2. Etwas anderes gilt, soweit mit der Anlegerklage Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen bzw. Ersatz wegen deren Nichterfüllung geltend gemacht werden; insoweit ist die Hellenische Republik nicht in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich betroffen (Abgrenzung zu BGH ZIP 2016, 789).
3. Bei der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus den Staatsanleihen bzw. von Ersatz wegen deren Nichterfüllung nach dem griechischen Gesetz 2198/1994 handelt es sich um eine Zivilsache i. S. v. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO a. F.
4. Für eine solche Anlegerklage ist in Deutschland der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO a. F. nicht eröffnet, weil der Anleger die Staatsanleihen nicht unmittelbar vom Emittenten erwirbt, sondern sich der Rechteerwerb im Wege des Kommissionsgeschäfts über eine dazwischen geschaltete Bank als Vertragspartnerin vollzieht (vgl. EuGH, Urt. v. 28. 1. 2015 – Rs C-375/13, ECLI:EU:C:2015:37 = ZIP 2015, 1456, Rz. 20 ff., 35 – Kolassa).
5. Eine Anlegerklage, mit der Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen bzw. Ersatz wegen deren Nichterfüllung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des griechischen Gesetzes 2198/1994 geltend gemacht werden, hat „Ansprüche aus einem Vertrag“ i. S. v. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a. F. zum Gegenstand. Der sich nach griechischem Recht als lex causae bestimmende Erfüllungsort i. S. v. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a. F. liegt aufgrund des durch das griechische Gesetz 2198/1994 vorgegebenen organisatorischen Rahmens und der Ausgestaltung des Vollzugs der Emission der Staatsanleihen am Sitz der griechischen Zentralbank in Athen. Die dispositive Auslegungsregel in Art. 321 des griechischen Zivilgesetzbuchs, die im Zweifel für vertragliche Geldleistungen einen Leistungsort am Wohnort des Gläubigers zum Zeitpunkt der Zahlung vorsieht, findet aufgrund der besonderen Umstände keine Anwendung. Eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite führt zu keiner Änderung des zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a. F.; vielmehr sind und bleiben allein die in der Person des ursprünglichen Gläubigers liegenden Umstände maßgeblich.

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