RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
RechtsprechungOberlandesgerichte
InsO § 133 Abs. 1, § 140 Abs. 1Einlösung einer Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren durch die Schuldnerbank als maßgeblicher Zeitpunkt für die Insolvenzanfechtung
InsO§ 133
InsO§ 140
OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2016 – I-12 U 36/15 (rechtskräftig; LG Duisburg), ZIP 2016, 1176 = BKR 2016, 261 = ZInsO 2016, 968OLG DüsseldorfUrt.10.3.2016I-12 U 36/15rechtskräftigZIP 2016, 1176BKR 2016, 261ZInsO 2016, 968LG Duisburg
Leitsatz des Gerichts:
Enthalten AGB einer Bank für Lastschriften eine Regelung, wonach Abbuchungslastschriften eingelöst sind, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des Kunden nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht werden, dann ist die Rechtshandlung erst mit Ablauf der Stornofrist i. S. d. § 140 Abs. 1 InsO vorgenommen, wenn nicht die Bank ausnahmsweise einen von den AGB abweichenden individuellen Einlösungsvorbehalt erklärt. Die für die Einlösung maßgebliche Frist gilt schon aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Rücksicht auf das angewandte Verfahren und unabhängig davon, ob der Belastungsbuchung eine Prüfung vorausgegangen ist (Vordisposition) oder ob eine Nachdisposition erfolgt.