RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2016
RechtsprechungOberlandesgerichte
BGB §§ 138, 139, 488, 826; InsO §§ 15a, 179, 180Zur Sittenwidrigkeit eines Sanierungskredits der Bank
BGB§ 138
BGB§ 139
BGB§ 488
BGB§ 826
InsO§ 15a
InsO§ 179
InsO§ 180
ZBB 2016, 357
KG, Urt. v. 04.11.2015 – 24 U 112/14 (nicht rechtskräftig; LG Berlin), ZIP 2016, 1451 = EWiR 2016, 313 (Knof) = NZI 2016, 546 = WM 2016, 1073 = ZInsO 2016, 37KGUrt.4.11.201524 U 112/14nicht rechtskräftigZIP 2016, 1451EWiR 2016, 313 (Knof)NZI 2016, 546WM 2016, 1073ZInsO 2016, 37LG Berlin
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Vorwurf sittenwidrigen Handelns zum Schaden der Gläubiger kann begründet sein, wenn die Bank dem insolvenzreifen Unternehmen aus eigensüchtigen Beweggründen nicht mehr den Kredit in der Höhe geben oder belassen will, den es zur Sanierung braucht, sondern nur einen solchen, der den wirtschaftlichen Todeskampf des Unternehmens lediglich verlängert.
2. Gewährt die Bank im Rahmen eines ernsthaften Sanierungsversuchs Kredit in der Höhe, den das Unternehmen zur Sanierung braucht (sog. Sanierungskredit), ist der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens ausgeschlossen.
3. Eine Überbrückungsfinanzierung sichert einem Unternehmen die Liquidität, die während des Zeitraums benötigt wird, in dem seine Sanierungsfähigkeit geprüft wird; diese unterliegt deshalb nicht den strengen Anforderungen eines Sanierungskredits. Die zeitliche Grenze für einen solchen Überbrückungskredit wird durch die in § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO enthaltene Frist gesetzt und beträgt längstens drei Wochen.
4. Die Nichtigkeitssanktion wird nicht durchweg von den spezielleren Tatbeständen des Anfechtungsrechts verdrängt. Neben den Sondervorschriften der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung kommt vielmehr auch die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist.