ZBB 2016, 353

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2016 RechtsprechungEuopäischer Gerichtshof EuGVVO a. F. Art. 5 Nr. 1 lit. a, Art. 6 Nr. 1, Art. 23Gerichtsstandsklausel in Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen („Profit Investment SIM“) EuGVVO a.F.Art. 5 EuGVVO a.F.Art. 6 EuGVVO a.F.Art. 23 EuGH, Urt. v. 20.04.2016 – Rs C-366/13 (Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien)), ZIP 2016, 1747 = EWiR 2016, 547 (Mankowski)EuGHUrt.20.04.2016Rs C-366/13ZIP 2016, 1747EWiR 2016, 547 (Mankowski)Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien)

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Italienisch):

1. Art. 23 EuGVVO a. F. ist wie folgt auszulegen:
  • Dem Schriftformerfordernis in Art. 23 Abs. 1 lit. a EuGVVO a. F. ist im Fall der Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen nur dann genügt, wenn in dem von den Parteien bei der Emission der Wertpapiere auf dem Primärmarkt unterzeichneten Vertrag die Übernahme dieser Klausel erwähnt oder ausdrücklich auf den Prospekt Bezug genommen wird.
  • Eine Gerichtsstandsklausel in einem Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen, der vom Emittenten der fraglichen Wertpapiere erstellt wurde, kann einem Dritten, der die Wertpapiere von einem Finanzmittler erworben hat, entgegengehalten werden, wenn – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – nachgewiesen wird, dass die Klausel im Verhältnis zwischen dem Emittenten und dem Finanzmittler wirksam ist, dass der Dritte durch die Zeichnung der in Rede stehenden Wertpapiere auf dem Sekundärmarkt in die nach dem anwendbaren nationalen Recht mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte und Pflichten des Finanzmittlers eingetreten ist und ZBB 2016, 354dass der betreffende Dritte die Möglichkeit hatte, von dem die Klausel enthaltenden Prospekt Kenntnis zu erlangen.
  • Die Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in einen Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen kann als eine einem internationalen Handelsbrauch entsprechende Form i. S. v. Art. 23 Abs. 1 lit. c EuGVVO a. F. angesehen werden, die es ermöglicht, die Zustimmung der Person zu vermuten, der sie entgegengehalten wird, sofern – was vom nationalen Gericht zu prüfen ist – insbesondere nachgewiesen wird, dass zum einen die im betreffenden Geschäftszweig tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss derartiger Verträge allgemein und regelmäßig ein solches Verhalten zeigen und zum anderen entweder die Parteien zuvor untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Parteien regelmäßige Handelsbeziehungen unterhielten oder das in Rede stehende Verhalten hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können.
2. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO a. F. ist dahin auszulegen, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fallen.
3. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO a. F. ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erhebung von zwei Klagen gegen mehrere Beklagte, deren Gegenstand und Grundlage sich unterscheiden und die nicht voneinander abhängig oder miteinander unvereinbar sind, nicht schon dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn sich die Begründetheit einer der Klagen auf den Umfang des Interesses auswirken könnte, zu dessen Wahrung die andere Klage eingereicht worden ist.

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