RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2015
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB §§ 488, 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, 2Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife
BGB§ 488
BGB§ 489
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 17.08.2015 – 6 O 1708/15, ZIP 2015, 870LG Nürnberg-FürthUrt.17.8.20156 O 1708/15ZIP 2015, 870
Leitsätze der Redaktion:
1. Das Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – nach 10 Jahren nach unvollständigem Empfang des Darlehens – gilt auch zu Gunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen.
2. Ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts ist gem. § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB nur bei Vertragsschluss mit bestimmten Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts möglich. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf eine in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betriebene Bausparkasse ist nicht geboten.