ZBB 2015, 322
Amtliche Leitsätze:
1. Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die ausschließlich der Erzielung eines Spekulationsgewinns dienen, sind weder wegen einer Überschreitung des der Gemeinde gesetzlich zugewiesenen Wirkungskreises unwirksam noch wegen eines Verstoßes gegen ein etwaiges gemeindliches Spekulationsverbot nichtig.
2. Ein Swap-Geschäft ist sittenwidrig und nichtig, wenn es darauf angelegt ist, den Vertragspartner der Bank von vornherein chancenlos zu stellen (Anschluss an Senatsurt. v. 9. 3. 2010 – XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 = ZIP 2010, 786, Rz. 26; v. 13. 7. 2010 – XI ZR 28/09, ZIP 2010, 1998 = WM 2010, 1590, Rz. 39 und v. 12. 10. 2010 – XI ZR 394/08, ZIP 2011, 475 = WM 2010, 2214, Rz. 40).
ZBB 2015, 323
3. Die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (Fortführung von Senatsurt. v. 22. 3. 2011 – XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 = ZIP 2011, 756, Rz. 38).
4. Ist Schadensereignis eine Beratungspflichtverletzung anlässlich des Abschlusses konkreter Swap-Geschäfte, können Vorteile, die aus zu anderen Zeiten geschlossenen Swap-Verträgen aufgrund einer gesonderten Beratung resultieren, auch bei Gleichartigkeit der Pflichtverletzung mangels Nämlichkeit des Schadensereignisses im Zuge der Vorteilsausgleichung keine Berücksichtigung finden. Das gilt auch, wenn den Swap-Geschäften der Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte zugrunde liegt (Fortführung von Senatsbeschl. v. 22. 1. 2013 – XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948, Rz. 11 und – XI ZR 472/11, juris Rz. 11). Verhält sich der Vertragspartner der Bank in seiner Reaktion auf die immer gleiche Pflichtverletzung widersprüchlich, indem er an für ihn günstig verlaufenden Geschäften festhält, während er ihm nachteilige Geschäfte rückabzuwickeln sucht, ist dies bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität zu würdigen (Bestätigung von Senatsurt. v. 8. 5. 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 = ZBB 2012, 470 = ZIP 2012, 1335, Rz. 50).
5. Das Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB, mit dem der Schuldner eine Forderung des Gläubigers abwehrt, die der Gläubiger durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung erlangt hat, verjährt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 853 BGB mit dem zugrunde liegenden Anspruch auf Aufhebung der Forderung aus § 280 Abs. 1 BGB.
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