RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
FMStBG § 12; FMStFG § 8a; AktG §§ 117, 327a ff.; SpruchG §§ 3, 4, 7, 8Zur Angemessenheit der Barabfindung nach Squeeze out zu Gunsten des SoFFin („HRE“)
FMStBG§ 12
FMStFG§ 8a
AktG§ 117
AktG§ 327a ff.
SpruchG§ 3
SpruchG§ 4
SpruchG§ 7
SpruchG§ 8
LG München I, Beschl. v. 21.06.2013 – 5 HK O 19183/09 (nicht rechtskräftig), ZIP 2013, 1664LG München IBeschl.21.6.20135 HK O 19183/09nicht rechtskräftigZIP 2013, 1664
Amtliche Leitsätze:
1. Die Auffassung, wonach die Anforderungen an eine zulässige Bewertungsrüge im Spruchverfahren generell hoch seien, wird dem Wesen des Spruchverfahrens gerade auch mit Blick auf das Informationsgefälle zwischen dem von der Strukturmaßnahme betroffenen Minderheitsaktionär und der AG bzw. deren Hauptaktionär nicht gerecht.
2. Die für die Ermittlung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out maßgeblichen Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 FMStBG.
3. Der Äußerung eines Verantwortlichen einer Körperschaft, die im Zeitpunkt der Äußerung nicht Aktionär ist, kann kein Kursbeeinflussungspotential beigemessen werden, das geeignet wäre, den für den Börsenkurs maßgeblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme zeitlich vorzuverlegen auf einen Zeitraum vor der Äußerung.
4. Die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen sind im Spruchverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Kann die Geschäftsführung auf der Grundlage zutreffender Informationen und daran orientierter realistischer Annahmen, die nicht in sich widersprüchlich sind, vernünftigerweise annehmen, die Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere – letztlich ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden. Demzufolge kann eine Korrektur der Planung nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel ist (im Anschluss z. B. an OLG München ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849).
5. In die Planung können nur solche Faktoren einfließen, die zu den am Stichtag herrschenden Verhältnissen bereits angelegt waren. Entscheidend ist die Vorhersehbarkeit der Entwicklung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Sind für bestimmte Maßnahmen wie die Ausgliederung bestimmter Assets öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich, müssen diese im maßgeblichen Zeitpunkt erteilt sein, um Berücksichtigung zu finden.
6. Wird in der ewigen Rente die Steuerbelastung thesaurierter Gewinne mit 13,1875 % festgesetzt, so bedarf dies angesichts des Erfordernisses typisierender Annahmen bei der Festlegung des Steuersatzes keiner Korrektur.
7. § 117 Abs. 1 AktG setzt voraus, dass der Handelnde seinen Einfluss auf die Gesellschaft dazu nutzt, die entscheidenden Organmitglieder der AG zu pflichtwidrigem Verhalten zu beeinflussen.
8. Wurde vor einem Squeeze out eine Kapitalerhöhung zu dem höheren Nennwert der Aktie durchgeführt, ist dieser Betrag für die Bemessung der Barabfindung angesichts des Verbots der Unterpari-Emission ohne Bedeutung.
9. Preise, die im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gezahlt wurden, sind für die Angemessenheit der Barabfindung beim Squeeze out ohne Bedeutung.
10. Wurde der gerichtlich bestellte Prüfer in der mündlichen Verhandlung gem. § 8 Abs. 2 SpruchG mündlich angehört, ist die Einschaltung eines weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zwingend geboten. Die Angaben des Abfindungsprüfers können Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein.
11. Eine Anordnung nach § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG setzt in jedem Fall voraus, dass eine hinreichend substantiierte Rüge der Unangemessenheit der Barabfindung ohne die Vorlage nicht möglich wäre.