RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AktG § 84 Abs. 3, § 111 Abs. 4 Satz 2, § 112Abberufung des Vorstands wegen bewusster Nichtbedienung eines Darlehens der AG
AktG§ 84
AktG§ 111
AktG§ 112
OLG Stuttgart, Hinweisbeschl. v. 28.05.2013 – 20 U 5/12 (LG Rottweil), AG 2013, 599OLG StuttgartHinweisbeschl.28.5.201320 U 5/12AG 2013, 599LG Rottweil
Amtliche Leitsätze:
1. Zur Auslegung einer gegen eine AG „vertreten“ durch ein namentlich benanntes Mitglied des Aufsichtsrats unter Angabe dessen Zustelladresse gerichteten Klage dahin gehend, dass die Klage gegen die AG, diese vertreten durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan, erhoben ist, verbunden mit der Erklärung, dass die Klage an das benannte Aufsichtsratsmitglied unter der angegebenen Zustelladresse zugestellt werden soll.
2. Zu Umfang und Grenzen eines nach § 283 ZPO gewährten Schriftsatzrechts sowie zur Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Eingang eines nachgelassenen Schriftsatzes, um der gegnerischen Partei rechtliches Gehör zu einem von dem Schriftsatzrecht gedeckten Vorbringen zu gewähren.
3. Zum Nachschieben von nach § 84 Abs. 3 AktG erforderlichen wichtigen Gründen für die Abberufung des Vorstands einer AG im Prozess.
4. Die bewusste Nichtbedienung der fälligen Rate eines der AG ausgereichten Darlehens kann einen wichtigen Grund zur Abberufung des Vorstands i. S. v. § 84 Abs. 3 AktG bilden. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines die AG bindenden Prozessvergleichs durch den Vorstand unter Verstoß gegen die sich für ihn aus § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG ergebende Bindung.