RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
InsO § 133Zur Vorsatzanfechtung von Zahlungsdienstleistungen eines Kreditinstituts bei selektiver Genehmigung von Lastschriften
InsO§ 133
OLG Stuttgart, Urt. v. 12.06.2013 – 9 U 37/13 (rechtskräftig; LG Hechingen; BGH ZIP 2013, 371), ZIP 2013, 1779OLG StuttgartUrt.12.6.20139 U 37/13rechtskräftigZIP 2013, 1779LG HechingenBGHZIP 2013, 371
Leitsätze der Redaktion:
1. Setzt die Schuldnerbank aufgrund ihrer rechtlichen Verpflichtungen als Zahlstelle die Erledigung von Aufträgen des Schuldners lediglich zahlungstechnisch um, kommt eine Vorsatzanfechtung ihr gegenüber auch bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig nicht in Betracht, weil es sich bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs um alltägliche Geschäftsvorgänge handelt, denen ein Wille des Überweisenden, seine Gläubiger zu benachteiligen, für die Bank regelmäßig nicht zu entnehmen ist.
2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Bank ihre Rolle als reine Zahlstelle überschritten oder missbraucht hat und im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden war. Nicht zu beanstanden ist insoweit, wenn die Bank auch bei Überschreiten der Kontokorrentkreditlinie zunächst sämtliche Lastschriften zu Lasten des Kontos bucht und im Anschluss daran am Folgetag diejenigen Lastschriften zurückbucht, die zu einer Überschreitung der Kontokorrentkreditlinie geführt haben, oder wenn sie nicht automatisiert, sondern auf konkrete Anweisung des Schuldners einzelne Rückbuchungen vornimmt.