RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2013
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
InsO §§ 129, 135, 143; EGInsO Art. 103d Satz 2; GmbHG a. F. §§ 32a, 32bZur Anfechtung der Rückführung der Tilgung eines Gesellschafterdarlehens auf ein im Soll geführtes und vom Gesellschafter besichertes Konto der GmbH
InsO§ 129
InsO§ 135
InsO§ 143
EGInsOArt. 103d
GmbHG a. F.§ 32a
GmbHG a. F.§ 32b
BGH, Urt. v. 04.07.2013 – IX ZR 229/12 (OLG München), ZIP 2013, 1629 = DB 2013, 1898 = NZG 2013, 1033 = NZI 2013, 804 = ZInsO 2013, 1686 +BGHUrt.4.7.2013IX ZR 229/12ZIP 2013, 1629DB 2013, 1898NZG 2013, 1033NZI 2013, 804ZInsO 2013, 1686OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Zahlt ein Gesellschafter, dem im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag von der Gesellschaft Darlehen zurückgewährt worden sind, die erhaltenen Beträge an die Gesellschaft zurück, um die ursprüngliche Vermögenslage der Gesellschaft wiederherzustellen, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung; erfolgt die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank, für das der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet, kann die Rückführung des Saldos gem. § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar sein.
2. Führt die Gesellschaft durch die Zahlung des Gesellschafters auf das debitorische Konto das besicherte Drittdarlehen nur teilweise zurück und kann der Gesellschafter weiterhin aus der von ihm bestellten Sicherheit von der Bank in Anspruch genommen werden, darf die Summe aus dem Anfechtungsanspruch nach § 135 Abs. 2 InsO und der fortbestehenden Verpflichtung des Gesellschafters aus der Sicherheit den Höchstbetrag der eingegangenen Sicherheitsverpflichtungen des Gesellschafters nicht übersteigen.
3. Die vormaligen Novellenregeln der §§ 32a, 32b GmbHG a. F. sind im Sinne der Übergangsvorschrift zum MoMiG als Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzusehen.