RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AktG §§ 142, 147Zur Vortragslast bei Sonderprüfungsanträgen, hier: im Zusammenhang mit der Übernahme der Dresdner Bank durch die Commerzbank
AktG§ 142
AktG§ 147
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 15.06.2011 – 21 W 18/11 (LG Frankfurt/M.), ZIP 2011, 1764 = DB 2011, 1626OLG Frankfurt/M.Beschl.15.6.201121 W 18/11ZIP 2011, 1764DB 2011, 1626LG Frankfurt/M.
Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers (hier zum Erwerb der Dresdner Bank durch die Commerzbank) nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG.
2. Die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt die Behauptung von Tatsachen voraus, die die Unredlichkeit oder die grobe Verletzung von Gesetz oder Satzung so weit indizieren, dass das Gericht entweder von hinreichenden Verdachtsmomenten überzeugt ist oder sich zur Amtsermittlung veranlasst sieht. An die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen der Tatsachen sind hohe Anforderungen zu stellen.
3. Bei der konkreten Ausgestaltung eines Unternehmenskaufvertrags – einschließlich des Kaufpreises, der Zahlungsmodalitäten sowie etwaiger Gewährleistungsregelungen und Rücktrittsrechte –, die letztlich davon abhängig ist, welches wirtschaftliche und strategische Interesse die jeweilige Partei an der Durchführung der Transaktion besitzt und bei den Verhandlungen durchzusetzen in der Lage ist, handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, bei der dem Vorstand ein weiter Handlungsspielraum eingeräumt ist.