RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
II. Andere Bundesgerichte
BetrAVG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung
BetrAVG§ 7
BetrAVG§ 9
BAG, Urt. v. 28.06.2011 – 3 AZR 385/09 (LAG Köln), ZIP 2011, 1835BAGUrt.28.6.20113 AZR 385/09ZIP 2011, 1835LAG Köln
Amtlicher Leitsatz:
Die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG dient dazu, Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen. § 9 Abs. 1 BetrAVG begründet einen Auskunftsanspruch der Versorgungsberechtigten.