ZBB 2011, 410

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2011 Rechtsprechung II. Andere Bundesgerichte BetrAVG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung BetrAVG§ 7 BetrAVG§ 9 BAG, Urt. v. 28.06.2011 – 3 AZR 385/09 (LAG Köln), ZIP 2011, 1835BAGUrt.28.6.20113 AZR 385/09ZIP 2011, 1835LAG Köln

Amtlicher Leitsatz:

Die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG dient dazu, Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen. § 9 Abs. 1 BetrAVG begründet einen Auskunftsanspruch der Versorgungsberechtigten.

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