RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
ZPO §§ 727, 750Vollstreckung trotz Änderung des Namens/Firma bei Nachweis der Personenidentität
ZPO§ 727
ZPO§ 750
BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – I ZB 93/10 (LG Darmstadt), WM 2011, 1665BGHBeschl.21.7.2011I ZB 93/10WM 2011, 1665LG Darmstadt
Amtliche Leitsätze:
1. Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.
2. Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt („beigeschrieben“) wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.