ZBB 2011, 409

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2011 Rechtsprechung I. Bundesgerichtshof ZPO §§ 727, 750Vollstreckung trotz Änderung des Namens/Firma bei Nachweis der Personenidentität ZPO§ 727 ZPO§ 750 BGH, Beschl. v. 21.07.2011 – I ZB 93/10 (LG Darmstadt), WM 2011, 1665BGHBeschl.21.7.2011I ZB 93/10WM 2011, 1665LG Darmstadt

Amtliche Leitsätze:

1. Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.
2. Dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt („beigeschrieben“) wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, diese Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.

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