RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB § 705; HGB §§ 110, 128, 129, 130Zur Haftung der Gesellschafter einer Immobilienfonds-GbR
BGB§ 705
HGB§ 110
HGB§ 128
HGB§ 129
HGB§ 130
BGH, Urt. v. 19.07.2011 – II ZR 300/08 (KG), ZIP 2011, 1657 = DB 2011, 1914 = WM 2011, 1658BGHUrt.19.7.2011II ZR 300/08ZIP 2011, 1657DB 2011, 1914WM 2011, 1658KG
Amtliche Leitsätze:
1. Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des „Treugebers“ gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des „Treugebers“ analog § 128 HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht der „Grundbuchtreuhänder“, sondern der „Treugeber“ Gesellschafter der GbR geworden ist.
2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Haftung der Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, die vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetreten sind, für die vor ihrem Beitritt zur Objektfinan-ZBB 2011, 409zierung begründeten Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft analog §§ 128, 130 HGB nicht entgegen, wenn sie auch bei nur geringer Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass für die Objektfinanzierung Fremdmittel benötigt wurden, für deren Rückzahlung sie nach dem Gesellschaftsvertrag haften sollten.
3. Zahlt der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft gem. § 128 HGB auf eine durch die Gesellschaft besicherte Gesellschaftsschuld, hat er jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen gesetzlichen Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann.