RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
KapMuG § 7 Abs. 1; ZPO § 252; BGB § 311 Abs. 2Keine Verfahrensaussetzung nach KapMuG bei vertraglichem Haftungsgrund (hier: Beratungsfehler)
KapMuG§ 7
ZPO§ 252
BGB§ 311
OLG München, Urt. v. 29.07.2010 – 5 W 1562/10 (nicht rechtskräftig; LG München I), ZIP 2010, 1920OLG MünchenUrt.29.7.20105 W 1562/10nicht rechtskräftigZIP 2010, 1920LG München I
Leitsätze:
1. Macht ein Anleger gegen den Musterbeklagten einen Schadensersatzanspruch geltend und stützt der Anleger sein Klagebegehren auf mehrere Haftungsgründe, so kommt eine Verfahrensaussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG nur wegen desjenigen Haftungsgrundes in Betracht, der Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem KapMuG sein kann.
2. Eine Aussetzungsentscheidung nach § 7 Abs. 1 KapMuG unterliegt trotz § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG der sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO, wenn das Erstgericht die Aussetzungsentscheidung auch auf den Haftungsgrund erstreckt, der nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem KapMuG sein kann.
3. Ist – was vorrangig zu klären ist – dem Klagebegehren schon aus einem Haftungsgrund, der nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem KapMuG sein kann, stattzugeben, so kommt eine Verfahrensaussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG nicht in Betracht.