RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2Kauffinanzierung, Kombination aus tilgungsfreiem Baudarlehen und Darlehenstilgung durch eine Kapitallebensversicherung
BGB§ 280
BGB§ 311
OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 01.04.2010 – 2 U 868/09 (LG Mainz), MDR 2010, 941OLG KoblenzHinweisbeschl.1.4.20102 U 868/09MDR 2010, 941LG Mainz
Leitsätze:
1. Eine Bank ist in der Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Es ist grundsätzlich Sache des Kunden, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht (in Anknüpfung an BGH Urt. vom 9. 3. 1989 – III ZR 269/87 – NJW 1989, 1667 ff. = ZIP 1989, 558 ff; Urt. vom 1. 12. 1988 – III ZR 175/87 – WM 1989, 165, 167 = ZIP 1989, 83, 85). Bietet eine Bank allerdings bei einem nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag an, so können sich nach Treu und Glauben Aufklärungspflichten ergeben.
2. Wird die prognostizierte Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung, die zur Tilgung eines Darlehens bestimmt ist, trotz eines zugesagten Sicherheitspolsters nicht erreicht, so kann sich der Kreditbewerber jedenfalls dann nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung des Versicherungsmaklers berufen, wenn es sich bei dem Kreditbewerber um einen geschäftserfahrenen Kunden handelt, der Finanzwissenschaft studiert hat und von Beruf Diplom Volkswirt ist.