RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1, §§ 241, 311; KapMuG § 7 Abs. 1Aufklärungspflicht der eine Kapitalanlage finanzierenden Bank bei Wissensvorsprung und Überschreiten der Kreditgeberrolle („VIP Medienfonds 4“)
BGB§ 280
BGB§ 241
BGB§ 311
KapMuG§ 7
OLG München, Urt. v. 13.07.2010 – 5 U 2034/08 (nicht rechtskräftig; LG München I), ZIP 2010, 1744OLG MünchenUrt.13.7.20105 U 2034/08nicht rechtskräftigZIP 2010, 1744LG München I
Leitsätze:
1. Hat die eine Kapitaleinlage obligatorisch (teil-)finanzierende Bank Kenntnis davon, dass der um einen Kredit nachsuchende Anlageinteressent über einen für die Anlageentscheidung wesentlichen und der Bank bekannten Umstand der Anlage nicht informiert ist, so obliegt der Bank im vorvertraglichen Schuldverhältnis zu ihrem Kunden aus dem Gesichtspunkt des Wissensvor-ZBB 2010, 438sprungs eine eigene Pflicht, das Wissensdefizit ihres Kunden durch Aufklärung zu beseitigen.
2. Die eine Kapitalanlage (teil-)finanzierende Bank, die im Rahmen des Anlagekonzeptes eine wesentliche Rolle übernommen hat, trifft eine eigene Aufklärungspflicht gegenüber dem Anlageinteressenten auch wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle.
3. Macht ein Anleger gegen die die Anlage (teil-)finanzierende Bank, die auch wegen behaupteter Prospektverantwortlichkeit und behaupteter Prospektfehler des Anlageprospektes Musterbeklagte im Musterverfahren nach dem KapMuG ist, einen Schadensersatzanspruch geltend, und stützt der Anleger sein Klagebegehren auf mehrere Haftungsgründe, so kommt eine Verfahrensaussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG nur wegen desjenigen Haftungsgrundes in Betracht, der Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem KapMuG sein kann.
4. Ist – was vorrangig zu klären ist – dem Klagebegehren schon aus einem Haftungsgrund, der nicht Gegenstand eines Musterverfahrens nach dem KapMuG sein kann, stattzugeben, so kommt eine Verfahrensaussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG nicht in Betracht; vielmehr ist über die Klage abschließend durch Urteil zu entscheiden.