RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 358, 347, 346; VVG § 9 VVGRückabwicklung von Verbraucherkreditverträgen mit Restschuldversicherung bei rechtzeitigem Widerruf
BGB§ 358
BGB§ 347
BGB§ 346
VVG§ 9
OLG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2010 – 5 U 2/10 (LG Itzehoe), WM 2010, 1074OLG SchleswigBeschl.17.3.20105 U 2/10WM 2010, 1074LG Itzehoe
Leitsätze:
1. Ein zeitgleich abgeschlossener Verbraucherkreditvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB darstellen.
2. Bei der Rückabwicklung der verbundenen Verträge tritt gem. § 358 Ab.4 Satz 3 BGB der Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein mit der Folge einer (teilweisen) Konsumtion. Die einander gegenläufigen Rückabwicklungsansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Nettokreditbetrages einschließlich marktüblicher Zinsen sowie des Darlehensnehmers gegen den Unternehmer (hier die Versicherung) auf (zumindest teilweise) Rückerstattung der nicht verbrauchten Versicherungsprämien sowie auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten fallen in der Person des Darlehensgebers mit der Folge zusammen, dass es im Zeitpunkt des Widerrufs – in Abhängigkeit von der Höhe der bereits geleisteten Raten sowie der Restlaufzeit der Versicherung – zumindest teilweise zu einem Forderungsverbrauch kommt.
3. Im Rahmen der Rückabwicklung kann die Bank von dem Darlehnsnehmer die Rückzahlung des Nettokreditbetrages, soweit er nicht zur Finanzierung des Versicherungsvertrages diente, zuzüglich marktüblicher Zinsen als Nutzungsersatz gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 346 Abs. 1 und § 347 BGB verlangen. Wegen der Finanzierung der Versicherungsprämien durch die Bank schuldet der Kunde gem. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für den empfangenen Versicherungsschutz.
4. Die Bank ist im Rahmen der Rückabwicklung gem. § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung der geleisteten zur Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten verpflichtet. Der Kunde hat ferner gegen die Bank gem. § 358 Abs. 4 Satz 3, § 357, § 346 Abs. 2 Nr. 1, Satz 2 BGB i. V. m. § 9 VVG einen Anspruch auf Rückzahlung des auf den Zeitraum nach der Widerrufserklärung vom 12. 5. 2009 entfallenden Teils der Versicherungsprämien.