RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
InsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2; EGGVG §§ 23 ff.Rechtliches Interesse eines Massekreditgläubigers an der Einsicht in die Insolvenzakten
InsO§ 4
ZPO§ 299
EGGVG§ 23
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 18.01.2010 – 20 VA 6/09, 20 VA 9/09 (rechtskräftig; AG Offenbach/M.), ZIP 2010, 1811OLG Frankfurt/M.Beschl.18.1.201020 VA 6/0920 VA 9/09rechtskräftigZIP 2010, 1811AG Offenbach/M.
Leitsätze:
1. Massegläubiger sind grundsätzlich Dritte i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO, da Geltendmachung und Befriedigung ihrer Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens und unabhängig von diesem stattfinden. Um Einsicht in die Insolvenzakten nehmen zu können, müssen sie deshalb – anders als Insolvenzgläubiger – ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
2. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen, sofern sie einen rechtlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand bzw. Streitstoff der Akten haben und der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren selbst konkret berührt wird. Der Antragsteller – hier: ein Massekreditgläubiger – muss im Einzelnen darlegen, welche Kenntnisse bzw. Informationen er zur hinreichenden Verfolgung seiner gegen die Masse gerichteten Ansprüche ggf. benötigt, und dass diese dem Akteninhalt zu entnehmen sind.