RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
InsO § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850b, 851cZur Pfändbarkeit und Massezugehörigkeit einer Berufsunfähigkeitsrente des Insolvenzschuldners
InsO§ 36
ZPO§ 850b
ZPO§ 851c
BGH, Urt. v. 15.07.2010 – IX ZR 132/09 (OLG Hamm), ZIP 2010, 1656 = MDR 2010, 1081 = WM 2010, 1612 = ZInsO 2010, 1485BGHUrt.15.7.2010IX ZR 132/09ZIP 2010, 1656MDR 2010, 1081WM 2010, 1612ZInsO 2010, 1485OLG Hamm
Amtliche Leitsätze:
1. In § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen.
2. § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen.
3. Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungs-ZBB 2010, 432schutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.
4. § 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbstständigen, anwendbar.
5. Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird (Festhalten an BGH, Urt. v. 3.12 2009 – IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293).