RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
InsO §§ 188, 189, 250, 251, 253Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung der Gläubiger durch den Insolvenzplan
InsO§ 188
InsO§ 189
InsO§ 250
InsO§ 251
InsO§ 253
BGH, Beschl. v. 15.07.2010 – IX ZB 65/10 (LG Potsdam), ZIP 2010, 1499 = DB 2010, 1985 = MDR 2010, 1150 = NZI 2010, 734 = WM 2010, 1509 = ZInsO 2010, 1448BGHBeschl.15.7.2010IX ZB 65/10ZIP 2010, 1499DB 2010, 1985MDR 2010, 1150NZI 2010, 734WM 2010, 1509ZInsO 2010, 1448LG Potsdam
Amtliche Leitsätze:
1. Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.
2. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gem. § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich.
3. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gem. § 251 InsO.
4. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist.