RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
EuGVVO Art. 5 Nr. 3 BGB §§ 826, 830Zur internationalen Zuständigkeit für Klage gegen EU-ausländischen Broker wegen Beteiligung an sittenwidriger Schädigung durch Terminoptionsvermittler
EuGVVOArt. 5
BGB§ 826
BGB§ 830
BGH, Urt. v. 13.07.2010 – XI ZR 28/09 (OLG Düsseldorf), MDR 2010, 1132 = WM 2010, 1590BGHUrt.13.7.2010XI ZR 28/09MDR 2010, 1132WM 2010, 1590OLG Düsseldorf
Amtliche Leitsätze:
1. Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Broker als Gehilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der unerlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen diesen gerichtete Schadensersatzklage die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.
2. Besteht die unerlaubte Handlung in der Vermittlung von Optionsgeschäften, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren des Vermittlers chancenlos sind, handelt der Broker, der dem Vermittler den Zugang zur Börse eröffnet, mit Gehilfenvorsatz, wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren kennt oder wenn er aufgrund der Kenntnis früherer Missbrauchsfälle weiß, dass für den Vermittler ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen, und dessen Geschäftsmodell gleichwohl keiner Überprüfung unterzieht.