RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
HGB §§ 171, 172; BGB §§ 406, 311 Abs. 2; InsO §§ 134, 143Aufrechnung des Treugebers mit Schadensersatzanspruch gegen Treuhänder bei Inanspruchnahme wegen Einlagenrückgewähr aus abgetretenem Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten
HGB§ 171
HGB§ 172
BGB§ 406
BGB§ 311
InsO§ 134
InsO§ 143
OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.08.2009 – 4 U 9/08 (nicht rechtskräftig; LG Waldshut–Tiengen), ZIP 2009, 1810OLG KarlsruheUrt.6.8.20094 U 9/08nicht rechtskräftigZIP 2009, 1810LG Waldshut–Tiengen
Leitsätze:
1. Auch bei einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung richtet sich ein Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB (Haftung des Kommanditisten bei Rückzahlung von Einlagen) nur gegen den Kommanditisten, also gegen den Treuhänder, und nicht gegen den Treugeber. Die Gläubiger (bzw. der Insolvenzverwalter gem. § 171 Abs. 2 HGB) können in diesem Fall allerdings dann einen Anspruch gegen den Treugeber geltend machen, wenn der Treuhandkommanditist einen Freistellungsanspruch gegen den Treugeber abtritt.
2. Nimmt der Insolvenzverwalter nach einer Rückzahlung von Einlagen den Treugeber aus einem abgetretenen Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten in Anspruch, kann der Treugeber mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Treuhänder aus culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB) aufrechnen.
3. Sind bei einem Immobilienfonds Anlaufverluste geplant, die mehr als 40 % des Kommanditkapitals erreichen sollen, muss der Treuhand-ZBB 2009, 400kommanditist die Anleger (Treugeber) vor der Zeichnung der Einlagen über die Konsequenzen im Hinblick auf § 171 Abs. 4 HGB aufklären. Dazu gehört vor allem der konkrete Hinweis, dass die geplanten Ausschüttungen für einen längeren Zeitraum (bis zum Ausgleich der Anlaufverluste) im Krisenfall zu einer Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft führen bzw. durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.