RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1Zur Aufklärungspflicht einer Bank bei Beratung über ein Zinsswap-Geschäft
BGB§ 280
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 29.07.2009 – 23 U 76/08 (nicht rechtskräftig; LG Frankfurt/M.), ZIP 2009, 1708 = BKR 2009, 378 = WM 2009, 1563OLG Frankfurt/M.Urt.29.7.200923 U 76/08nicht rechtskräftigZIP 2009, 1708BKR 2009, 378WM 2009, 1563LG Frankfurt/M.
Leitsätze:
1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht übertragbar.
2. Es stellt jedenfalls nicht immer eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag dar, wenn die Bank nicht über den negativen Marktwert und dessen Höhe aufklärt.
3. Historische Marktdaten lassen grundsätzlich keine verlässliche Prognose über das zukünftige Marktgeschehen zu, gesicherte Rückschlüsse von historischen Daten auf die zukünftige Entwicklung des Spreads sind nicht möglich.