RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2Zur Strafbarkeit des Vorstands einer Bank wegen Untreue durch Vergabe eines riskanten Kredits („WestLB“)
StGB§ 266
BGH, Urt. v. 13.08.2009 – 3 StR 576/08 (LG Düsseldorf), ZIP 2009, 1854BGHUrt.13.8.20093 StR 576/08ZIP 2009, 1854LG Düsseldorf
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei der Kreditvergabe durch Entscheidungsträger einer Bank ist eine Pflichtverletzung i. S. d. § 266 Abs. 1 StGB nur zu bejahen, wenn die Risiken und Chancen nicht auf der Grundlage umfassender Informationen sorgfältig abgewogen worden sind. Eine Pflichtverletzung, die zugleich einen Missbrauch der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB begründet, liegt vor, wenn die – weit zu ziehenden – Grenzen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums, innerhalb dessen die Risikoabwägung durchzuführen ist, durch Verstöße gegen die banküblichen Informations- und Prüfungspflichten überschritten werden, mithin das Verfahren der Kreditgewährung fehlerhaft ist.
2. Wird bei der Bewilligung eines Großkredits an ein Wirtschaftsunternehmen für die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Untreuetatbestands ein Zeitpunkt vor der Kreditauszahlung als maßgeblich erachtet, so bedarf dies näherer Darlegung und Begründung.
3. Im Zeitpunkt der Herausgabe eines „Commitment Letter“ ist noch kein Vermögensnachteil eingetreten, wenn der Abschluss des Kreditvertrags noch vom positiven Ergebnis einer Due-Diligence-Prüfung oder weiterer Vertragsverhandlungen abhängig gemacht worden ist.