RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
GmbHG § 19 Abs. 4, 5, § 8Zur Zahlung der Stammeinlage auf in Cash-Pool einbezogenes Konto („Cash-Pool II“)
GmbHG§ 19
GmbHG§ 8
BGH, Urt. v. 20.07.2009 – II ZR 273/07 (OLG Dresden), ZIP 2009, 1561 = GmbHR 2009, 926 = NZG 2009, 944BGHUrt.20.7.2009II ZR 273/07ZIP 2009, 1561GmbHR 2009, 926NZG 2009, 944OLG Dresden
Amtliche Leitsätze:
1. Die Einzahlung der Einlage auf ein Konto, das in einen dem Inferenten zuzurechnenden Cash-Pool einbezogen ist, ist eine verdeckte Sacheinlage, wenn der Saldo auf dem Zentralkonto des Cash-Pools im Zeitpunkt der Weiterleitung zu Lasten der Gesellschaft negativ ist, andernfalls liegt ein Hin- und Herzahlen vor.
2. Inwieweit bei einer als verdeckte Sacheinlage zu behandelnden Einzahlung der Inferent die nicht wirksam er-brachte Einlage noch einmal leisten muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Gesellschaft durch die Einlagezahlung von einer Forderung des Inferenten befreit wird, die sie – ohne diese Einlagezahlung – aus ihrem Vermögen erfüllen könnte.
3. Liegt ein Hin- und Herzahlen vor, befreit dies den Inferenten von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG n. F. erfüllt sind, also eine die Einlagepflicht substituierende Vereinbarung getroffen wird, die auf ihrer Grundlage erbrachte Leistung durch einen vollwertigen, jederzeit fälligen oder durch fristlose Kündigung fällig werdenden Rückzahlungsanspruch gegen den Inferenten gedeckt ist und der Geschäftsführer diese Umstände bei der Anmeldung nach § 8 GmbHG angibt.